Beschäftigungsagentur
Berlin - Brandenburg e.V. ( BABB e.V. )
Satzung
§
1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ (BABB e.V.
)
(2)
Der Sitz des „Beschäftigungsagentur
Berlin - Brandenburg e.V.“ ist
Berlin
(3
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Das
erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12.
des laufenden Jahres.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(5)
Der „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ soll
in das Vereinsregister
Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
§
2 Zweck
des Vereins
(1)
Der „Beschäftigungsagentur
Berlin - Brandenburg e.V.“ dient der
Ø
Förderung von
sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO (mildtätig) und Förderung der Zwecke
der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
Ø
Förderung von
Bildung, insbesondere im Bereich der Sozialwissenschaften
(2)
Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch:
Ø
Ideelle und
materielle Unterstützung und Förderung von sozialen Initiativen der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Bereich der sozialen
Beschäftigungssicherung
Ø
Unterstützung
von sozialen Selbsthilfegruppen
Ø
Informationen über
Hartz IV und über andere aktuelle Arbeitsmarktregelungen
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§
4
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv.
Vorsitzenden dem Kassenwart und
bis zu zwei Beisitzern. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der
Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne
des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.
(2)
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen..
(3)
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung
von Vereinsbeschlüssen,
Verwaltung des Vereinsvermögens und
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern.
(4)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
(5)
Der Vorstand soll für 2 Jahre gewählt werden.
§
5
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg
e.V.“ kann jede natürliche und
juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)
Der Verein: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg
e.V.“ kann fördernde und
Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
Sie haben die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu
entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr
und der Beiträge regelt die
Mitgliederversammlung..
(4)
Die Mitgliedschaft endet mit dem
-
Tod;
-
durch
schriftliche Austrittserklärung;
-
durch Ausschluss
aus dem Verein.
Der
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den
Verpflichtungen
aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es
in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat. Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
§
6
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand soll
mindestens einmal
jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens
14 Tage vorher unter Mitteilung
der Tagesordnung schriftlich durch den
Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit,
mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung
und der Auflösung des Vereins.
Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung
notwendig. Beschlüsse
müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.
(3)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Ø
Wahl des
Vorstandes
Ø
Entgegennahme der
Jahresberichte
Ø
Beschlussfassung
über Beiträge und Gebühren
Ø
Beschlüsse über
Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von
mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe
des Grundes verlangt wird.
Die Anberaumung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf Antrag aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder
muss spätestens vier Wochen nach Zugang des
Ersuchens an den Vorstand
erfolgen.
§
7
Formvorschriften
Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen
und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§
8
Auflösung
(1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter
Anwendung der
entsprechenden Rechtsvorschriften statt.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen
an das Land Berlin, das es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden hat.
Aktuelle
Satzung des Vereins: „Beschäftigungsagentur Berlin -
Brandenburg e.V.“,
beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 3.11.2004 nach
entsprechenden Anforderungen des Finanzamtes.
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